(2) Gemeinschaftliches Testament und Testamentsvollstreckung schon nach dem Erstversterbenden


BGB §§  2209, 2216, 2227

1. Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt, Testamentsvollstreckung bereits für die Zeit nach dem Ableben des Erstversterbenden angeordnet und bestimmt, daß der Testamentsvollstrecker den Nachlaß nach dem Tod des Letztversterbenden in bestimmter Weise verteilen soll, so liegen zwei getrennte Testamentsvollstreckungen in Form einer Verwaltungsvollstreckung und einer Abwicklungsvollstreckung vor.

2. Zur Frage, ob und welche Pflichten dem Verwaltungsvollstrecker in einem solchen Fall gegenüber den Schlußerben obliegen, wenn zum Nachlaß die Geschäftsanteile an einem Unternehmen gehören, die nach dem Tod des Letztversterbenden zum Teil auf Dritte, zum Teil auf im Unternehmen beschäftigte Schlußerben übertragen werden sollen.

3. Zum Maßstab für die Überprüfung von Entscheidungen des Testamentsvollstreckers, die das Unternehmen betreffen, im Entlassungsverfahren.
 

BayObLG, Beschluß v. 10. 1. 1997 - 1Z BR 65/95

BayObLGZ 1997, 1
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