(17) Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen "unbenannter Zuwendung" an Lebensgefährtin


BGB §§ 516, 2325

1. Haben die Parteien einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unter sich nichts besonderes geregelt, so ist wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich davon auszugehen, daß persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht miteinander abgerechnet, sondern ersatzlos von demjenigen Partner erbracht werden sollen, der dazu in der Lage ist. Das ist mit Schulden nicht anders, die im Interesse des Zusammenlebens eingegangen und von dem einen oder anderen Partner bezahlt werden. Anders verhält es sich nur mit Leistungen nach Auflösung der Lebensgemeinschaft und Vorgängen, die nicht der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von Parteien dienen.

2. Die unbenannte Zuwendung wird als ein "ehebezogenes Rechtsgeschäft eigener Art" und als ein Institut des Familienrechts qualifiziert. Dieses Institut geht dem allgemeinen Schenkungsrecht vor.

3. Die Regelung des § 516 I BGB ist im Sinne der BGH-Rechtsprechung so zu lesen, daß die dort genannten Zuwendungen nur unter der Voraussetzung Schenkung sind, daß die Zuwendungen nicht vornehmlich mit Rücksicht auf Rechtsbeziehungen erfolgen, die ihnen ein besonderes, z. B. arbeitsrechtliches, gesellschaftsrechtliches oder familienrechtliches Gepräge geben und damit aus dem für alle Vertragspartner gleichmäßig geltenden, von Sonderbeziehungen gelösten Schenkungsrecht herausfallen. Diese Grundsätze gelten nach allgemeiner Meinung auch bei Zuwendungen im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

4. Aus dem Umstand, daß im Falle der Auflösung einer Ehe oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unbenannte Zuwendungen nicht als Schenkungen angesehen werden, kann aber nicht auf entsprechende Folgen im Pflichtteilsrecht geschlossen werden. Hier geht es nämlich nicht um die Beurteilung von Rechtsbeziehungen der Lebenspartner zueinander, sondern darum, ob die vom Erblasser vorgenommene unbenannte Zuwendung "drittanspruchsfest" ist.

OLG Düsseldorf, Beschluß v. 31. 1. 1997 - 7 U 59/96

NJW-RR 1997, 1497
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