BGB §§ 2227 I, 2215
I, 2204 I
1. Die Nichtvorlage eines Nachlaßverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker stellt nicht in jedem Fall einen wichtigen Grund zu seiner Entlassung dar. Voraussetzung ist vielmehr, daß die unterlassene Übermittlung zu einer ernstlichen Gefährdung der Interessen des Erben führt.
2. Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Testamentsvollstreckers, ob er ein auseinanderzusetzendes Nachlaßgrundstück vesteigern lassen oder freihändig verkaufen will. Allein der Umstand, daß sich der Testamentsvollstrecker dabei zu einem Verkauf unter Verkehrswert entschließt, muß noch keine zur Entlassung führende Pflichtverletzung darstellen.
PfälzOLG Zweibrücken, Beschluß v. 29. 1. 1997 - 3 W 219/96
FGPrax 1997, 109
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