(12) Einziehung eines vom Rechtspfleger statt vom Richter erteilten Erbscheins


BGB § 2361; RPflG §§ 8 II, 16 I Nr. 6, II

1. Hat der Rechtspfleger einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach deutschem Recht erteilt, so ist dieser nicht unrichtig, auch wenn für die Entscheidung über die Erteilung der Richter zuständig gewesen wäre, weil ein Beteiligter das Vorliegen eines Testaments behauptet hat.

2. Das Nachlaßgericht darf einen Erbschein nicht schon deshalb einziehen, weil sich aufgrund neuer Umstände oder vorläufiger Ermittlungen die Möglichkeit seiner Unrichtigkeit ergibt. Es darf über die Einziehung erst entscheiden, nachdem es den für die Beurteilung der Richtigkeit maßgeblichen Sachverhalt abschließend aufgeklärt hat.

BayObLG, Beschluß v. 28. 4. 1997 - 1Z BR 86/97

FGPrax 1997, 153
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