(11) Nacherbeneinsetzung ehelicher Kinder, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht geboren sind


BGB §§ 2100, 2101, 1923, 133

1. Werden in einem notariellen Testament als Nacherben die ehelichen Kinder bezeichnet, die der Vorerbe hinterläßt, so liegt es nahe, daß auch solche ehelichen Kinder gemeint sind, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht geboren oder erzeugt sind, aber bis zum Tode des Vorerben noch geboren werden können.
2. Zur Frage, ob mit einer Sterilisation des Vorerben Gewißheit darüber eintritt, daß mit der Geburt weiterer Nacherben nicht mehr zu rechnen ist.

Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluß v. 14. 3. 1997 - 3 W 28/97

FGPrax 1997, 152
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