BGB §§ 2100, 2101,
1923, 133
1. Werden in einem notariellen Testament
als Nacherben die ehelichen Kinder bezeichnet, die der Vorerbe hinterläßt,
so liegt es nahe, daß auch solche ehelichen Kinder gemeint sind,
die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch nicht geboren oder erzeugt
sind, aber bis zum Tode des Vorerben noch geboren werden können.
2. Zur Frage, ob mit einer Sterilisation des Vorerben
Gewißheit darüber eintritt, daß mit der Geburt weiterer
Nacherben nicht mehr zu rechnen ist.
Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluß v. 14. 3. 1997 - 3 W 28/97
FGPrax 1997, 152
zurück