Haben Ehegatten in einem Erbvertrag sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre beiderseitigen gesetzlichen Erben zu Erben des Längerlebenden eingesetzt, so erstreckt sich der von dem Längerlebenden mit dem einzigen Kind der Ehegatten geschlossene Erbverzichtsvertrag selbst bei vollständiger Abfindung nicht auf die Abkömmlinge des Verzichtenden.
OLG Frankfurt, Beschluß v. 6. 3. 1997 - 20 W 574/95
FGPrax 1997, 151
MDR 1998, 57
Rpfleger 1998, 113 mit ablehnender
Anmerkung Schotten
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