zur Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach § 62 FamFG nach dem Tod des von einer vollzo-genen Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft Betroffenen
FamFG §§ 62, 429
Ein Feststellungsantrag nach § 62 FamFG kann nach dem Tod des von einer vollzogenen Abschiebungs- oder Zurückschiebungshaft Betroffenen innerhalb der Rechtsmittelfristen von einem Angehörigen oder einer Vertrauensperson i.S.d. § 429 Abs. 2 FamFG gestellt oder fortgeführt werden. Auf deren Beteiligung am Verfahren erster Instanz kommt es nicht an.
BGH Beschluss vom
06.10.2011
- V ZB 314/10 - Volltext:
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