zur ausreichenden Bezeichnung eines Einfamilienhauses mit teilweiser gewerblicher Nutzung in der Terminsbestimmung zur Zwangsversteigerung
ZVG § 37 Nr. 1
Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.
BGH Beschluss vom
29.09.2011
- V ZB 65/11 - Volltext:
Datenbank des BGH
zu den thematisch gegliederten BGH-Leitsätzen 2011