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zur ausreichenden Bezeichnung eines Einfamilienhauses mit teilweiser gewerblicher Nutzung in der Terminsbestimmung zur Zwangsversteigerung

ZVG § 37 Nr. 1

Die Bezeichnung der Nutzungsart eines Grundstücks in der Terminsbestimmung als "bebaut mit einem Einfamilienhaus" genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG auch dann, wenn einige Räume des Einfamilienhauses als Ingenieurbüro genutzt werden.





BGH Beschluss vom 29.09.2011 - V ZB 65/11 -   Volltext:  Datenbank des BGH

zu den thematisch gegliederten BGH-Leitsätzen 2011