scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax zu übermitteln, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben
ZPO §§ 233 B, 522 Abs. 1 Satz 4
Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist, dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Januar 2011 - VIII ZB 44/10 - juris).
BGH Beschluss vom
06.04.2011
- XII ZB 701/10 - Volltext:
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