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zum Richterwechsel aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor abschließender Beratung

ZPO § 156 Abs. 2 Nr. 3, §§ 309, 547 Nr. 1

Tritt nach Schluss der mündlichen Verhandlung und vor Fällung des Urteils (abschließende Beratung und Abstimmung) aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans ein Richterwechsel ein, so ist das erkennende Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn entgegen § 156 Abs. 2 Nr. 3 ZPO nicht die mündliche Verhandlung wieder eröffnet, sondern ein Urteil verkündet wird, das (auch) von dem mittlerweile ausgeschiedenen Richter unterschrieben worden ist.





BGH Urteil vom 01.03.2012 - III ZR 84/11 -   Volltext:  Datenbank des BGH

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