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zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtschwerde, wenn ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt worden ist

FamFG §§ 274 Abs. 4 Nr. 1, 7 Abs. 5 Satz 2; ZPO § 574 Abs. 1

Der Beschluss, mit dem ein Antrag auf Verfahrensbeteiligung nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG abgelehnt wird, kann gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nur dann mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.





BGH Beschluss vom 05.01.2011 - XII ZB 152/10 -   Volltext:  Datenbank des BGH

zu den thematisch gegliederten BGH-Leitsätzen 2011