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zum wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen

UWG § 4 Nr. 11, § 9 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PflSchG § 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PflSchMGV § 1c Abs. 3 bis 5; BGB § 242 Cd

a) Ein auf das Verbot des Vertriebs eines importierten Pflanzenschutzmittels gerichteter Unterlassungsantrag ist regelmäßig nicht hinreichend bestimmt, wenn er nur allgemein auf eine mangelnde Übereinstimmung des Importmittels mit der Verkehrsfähigkeitsbescheinigung Bezug nimmt; erforderlich ist vielmehr eine Konkretisierung der Abweichungen zwischen Importmittel und Verkehrsfähigkeitsbescheinigung.

b) Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen (hier: § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2 PflSchG) ist grundsätzlich nicht wegen widersprüchlichen Verhaltens des Gläubigers nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Zulassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes der Gesundheit der Verbraucher dienen.



BGH Urteil vom 06.10.2011 - I ZR 117/10 -   Volltext:  Datenbank des BGH

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