der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen
VVG § 28 Abs. 2
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).
BGH Urteil vom
11.01.2012
- IV ZR 251/10 - Volltext:
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