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Verfahrensvorschriften

Einrichtung einer Betreuung Rechtsstellung des Betreuers Stellung des Verfahrenspflegers Totalbetreuung Gesundheitsfürsorge und Unterbringung Aufenthaltsbestimmung
Vermögenssorge Postkontrolle Zwangssterilisation Verfahrensvorschriften Beschwerdeinstanz Spezialwebsuche Betreuungsrecht
örtliche Zuständigkeit zur Vergütungsfestsetzung
zur persönlichen Anhörung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer
zum Umfang der Ermittlungspflicht der vom Betreuungsgericht ersuchten Behörde
zum gewöhnlicher Aufenthaltsort während eines Klinikaufenthalts
zur funktionellen Zuständigkeit für die Abgabe/Übernahme eines Betreuungsverfahrens
zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens an das Aufenthaltsgericht
zumerforderlichen rechtliches Gehör und ggfs. Verfahrenspflegerbestellung vor Entlassung eines Betreuers
die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz erforderlich
zum Umfang des Rechtes des Betreuten auf Kenntnis eines Gutachtens über seinen Geisteszustand
zum erforderlichen Ermittlungsumfang bei einem Antrag auf Aufhebung der Betreuung langjährig psychisch Erkrankter
zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein örtlich nicht zuständiges Gericht
zum Anspruch eines Miterben auf Einsicht in die Betreuungsakten
zur Anhörung des Betroffenen vor Abgabe des Betreuungsverfahrens
für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend
Rechtsweg bei objektiv willkürlicher gerichtlicher Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung  
der Beschluss, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit zu beauftragen, ist grundsätzlich unanfechtbar  
der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Rahmen einer Unterbringung von bis zu vier Jahren zum Sachverständigen bestellt werden  
zum Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung  
zur Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung im Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten   
zum Umfang der Amtsermittlungspflicht, wenn das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt   
zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 3 FamFG  
soll bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden, ist die Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft  neu!
ist ein Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt  neu!
im Verfahren über die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat  neu!
gegen die Bestellung oder Nichtbestellung eines Ergänzungsbetreuers ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts nicht statthaft  neu!
nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags  neu!
zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden soll  neu!
zu den Anforderungen an das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten und die notwendige Ladung des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin  neu!
im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO sind die Vorschriften das FamFG anwendbar  neu!