| örtliche Zuständigkeit zur Vergütungsfestsetzung |
| zur persönlichen Anhörung durch den beauftragten Richter der Beschwerdekammer |
| zum Umfang der Ermittlungspflicht der vom Betreuungsgericht ersuchten Behörde |
| zum gewöhnlicher Aufenthaltsort während eines Klinikaufenthalts |
| zur funktionellen Zuständigkeit für die Abgabe/Übernahme eines Betreuungsverfahrens |
| zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens an das Aufenthaltsgericht |
| zumerforderlichen rechtliches Gehör und ggfs. Verfahrenspflegerbestellung
vor Entlassung
eines Betreuers |
| die persönliche Anhörung des Betroffenen und des Betreuers ist grundsätzlich auch in der Beschwerdeinstanz
erforderlich |
| zum Umfang des Rechtes des Betreuten auf Kenntnis eines Gutachtens über
seinen Geisteszustand |
| zum erforderlichen Ermittlungsumfang bei einem Antrag auf Aufhebung der Betreuung
langjährig psychisch Erkrankter |
| zur Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein örtlich nicht zuständiges
Gericht |
| zum Anspruch eines Miterben auf Einsicht in die Betreuungsakten |
| zur Anhörung des Betroffenen vor Abgabe des Betreuungsverfahrens |
| für
die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen
maßgebend |
| Rechtsweg bei objektiv willkürlicher gerichtlicher Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung |
| der Beschluss, einen Sachverständigen mit der Erstellung eines medizinischen Gutachtens über die Betreuungsbedürftigkeit zu beauftragen, ist grundsätzlich unanfechtbar |
| der behandelnde Arzt des Betroffenen kann im Rahmen einer Unterbringung von bis zu vier Jahren zum Sachverständigen bestellt werden |
| zum Verfahren über die Verlängerung einer bestehenden Betreuung |
| zur Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung im Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten |
| zum Umfang der Amtsermittlungspflicht, wenn das Betreuungsgericht statt eines vom Betroffenen vorgeschlagenen Angehörigen einen Berufsbetreuer auswählt |
| zu den Anforderungen an den Inhalt eines Sachverständigengutachtens nach § 280 Abs. 3 FamFG |
| soll bei fortbestehender Betreuung allein über die Person des Betreuers entschieden werden, ist die Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft neu! |
| ist ein Beschluss zuzustellen, weil er dem erklärten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist für den Betroffenen nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt neu! |
| im Verfahren über die Entlassung des bisherigen Betreuers gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB ist die Rechtsbeschwerde zum BGH nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat neu! |
| gegen die Bestellung oder Nichtbestellung eines Ergänzungsbetreuers ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts nicht statthaft neu! |
| nach Erledigung der Hauptsache bedarf die Feststellung, dass die vorinstanzliche Entscheidung den Rechtsmittelführer in seinen Rechten verletzt hat, eines darauf gerichteten Antrags neu! |
| zum Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn in einem Betreuungsverfahren eine Entscheidung auf Ausführungen eines Sachverständigen gestützt werden soll neu! |
| zu den Anforderungen an das gemäß § 280 FamFG im Betreuungsverfahren einzuholende Sachverständigengutachten und die notwendige Ladung des Verfahrensbevollmächtigten zum Anhörungstermin neu! |
| im Verfahren zur Anordnung einer Betreuung zur Wahrnehmung der Rechte eines Beamten im Disziplinarverfahren nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BDO sind die Vorschriften das FamFG anwendbar neu! |