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zur Zwangsmedikation mit einem Neuroleptikum
zur Durchsetzung ambulanter Zwangsmedikation
zur Unterbringungsgenehmigung bei Gefährdung durch Entlassung
zu den Voraussetzungen einer Unterbringung durch den Betreuer
zur Möglichkeit des Heimträgers, den Heimvertrag zu kündigen, wenn sich der Gesundheitszustand des Bewohners verändert
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die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Betreuten voraus
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zum Alkoholismus als Unterbringungsgrund nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB
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eine Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist unzulässig, wenn durch sie lediglich die regelmäßige Einnahme verordneter Medikamente sichergestellt werden soll
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