(88) zur Auswahl und Überwachung eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen

Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von der Rechnungslegungspflicht in Betracht.

BayObLG , Beschluß v. 3.12.1997 - 3Z BR 364/97-  
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