(75) Vorrang der Betreuung durch natürliche Person vor Vereinsbetreuung


BGB §§ 1897 IV, 1900

1. Zum Betreuer ist grundsätzlich eine natürliche Person zu bestellen. Die Bestellung eines Vereins ist nur zulässig, wenn der Betroffene durch natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann.

2. Der Vorrang der Betreuung durch eine natürliche Person wird nicht durch den Vorschlag des Betroffenen, ihm einen Verein zum Betreuer zu bestellen, beseitigt.

BayObLG , Beschluß v. 26. 11. 1997 - 3 Z BR 422/97

Rpfleger 1998, 199
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