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Zulässigkeit höherer Stundensätze für Berufsbetreuer bei Inanspruchnahme des Betreuungsvermögens

BGB § 1836 II 2; BVormVG § 1 I; FGG § 28 11 1

Ist der Berufsbetreuer aus dem Vermögen des Betroffenen zu vergüten, hat das Vormundschaftsgericht den Stundensatz nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Dabei darf es auch einen höheren Stundensatz zubilligen als bei Vergütung aus der Staatskasse (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Zweibrücken vom 22. 9. 1999)

Bay0bLG, Beschluss vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99

FGPrax 2000, 26

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