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BGB §§ 1904 I,1906 1 Nr. 2, IV; FGG §§ 33, 70 g V
1. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einer ärztlicherseits zur Vermeidung einer Unterbringung für erforderlich gehaltenen regelmäßigen ambulanten Medikation des Betroffenen mit Depot-Neuroleptika kommt weder nach § 1906 I Nr. 2 BGB noch nach § 1906 IV BGB in Betracht. Der Genehmigung des Gerichts bedarf es jedoch unter den Voraussetzungen des § 1904 I BGB. 2. Unabhängig von der Frage, ob danach der für den Bereich Gesundheitsfürsorge verantwortliche Betreuer zur Behandlungsmaßnahme eine Genehmigung benötigt, kann eine ambulante Dauertherapie mit Depot-Spritzen nicht zwangsweise gegen den natürlichen Willen des Betroffenen durchgesetzt werden. Insoweit fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Angesichts der - aus Sicht des Betroffenen zu beurteilenden - unterschiedlich gearteten Beeinträchtigung ist der Eingriff in Freiheitsrechte (hier: polizeiliche Zuführung) insbesondere nicht schon deshalb als zulässig anzusehen, weil dies gegenüber einer Unterbringung die weniger belastende Maßnahme darstellt.
Pfälz. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. 11. 1999 - 3 W 223/99
FGPrax 2000, 24