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BGB § 1811; FGG § 12
1. Bei größerem Vermögen sind für längerfristige Anlagen von Geld auch Renten- und Aktienfonds in Betracht zu ziehen. 2. Bei Zweifeln an der Wirtschaftlichkeit einer Anlageform muss ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.
Schlesw. -Holst. OLG, Beschluss vom 3. 11. 1999 - 2 W 154/99
FGPrax 2000, 17