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Für die Führung einer Betreuung nutzbare Fachkenntnisse

BVormVG § 1 I 2

1. "Fachkenntnisse“ bzw. "besondere Kenntnisse" sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Fachgebiet über ein Grundwissen deutlich hinausgehen.

2. Für die Führung einer Betreuung "nutzbar“ sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohle des Betreuten besser zu erfüllen.

3. Durch eine Ausbildung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG erworben sind für eine Betreuung nutzbare Fachkenntnisse, wenn die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf deren Vermittlung ausgerichtet ist.

Bay0bLG, Beschluss vom 27. 10.1999 - 3Z BR 282/99

FGPrax 2000, 22

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