(9) Betreuerbestellung zur Verhinderung einer (weiteren) Verschuldung des Betroffenen

BGB §§ 1896, 1903

1. Die Bestellung eines Betreuers für den Aufgabenkreis Vermögenssorge kann auch erforderlich sein, um eine (weitere) Verschuldung eines Betroffenen zu verhindern, selbst wenn er vermögenslos ist.

2. In einem solchen Fall ist in der Regel auch die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich.

BayObLG, Beschluß vom 4. 2. 1997 - 3 Z BR 8/97

FamRZ 1997, 902
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