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zur
Auswahl und Überwachung eines der in § 1908i II S. 2 BGB genannten
Angehörigen
Der Tatrichter hat bei der Auswahl eines der in § 1908i
II S. 2 BGB genannten Angehörigen des Betroffenen als Betreuer auch
zu prüfen, ob etwaigen Gefahren für das Wohl des Betroffenen
durch Mittel der Aufsicht oder Ausübung des Weisungsrechts begegnet
werden kann. Hierzu kommt insbesondere die Aufhebung der Befreiung von
der Rechnungslegungspflicht in Betracht.
BayObLG , Beschluß v. 3.12.1997
- 3Z BR 364/97-
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