(87) grundsätzlich kein Beschwerderecht des Betreuers gegen die Aufhebung der Betreuung

 

 

Der Betreuer hat kein Recht auf Fortbestand der Betreuung und hat daher grundsätzlich kein Beschwerderecht nach § 20 FGG, wenn die Betreuung aufgehoben wird.

Jedoch kann er in seinen Rechten beeinträchtigt sein, wenn die Betreuung ohne seine vorherige Anhörung und damit unter Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben worden ist.

OLG Düsseldorf , Beschluß v. 6.11.1997 - 25 Wx 80/97 -
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