Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind
allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren
kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen
zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für
Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig
wäre.
BayObLG , Beschluß v. 14.1.1998 - 3Z BR 101/97 -