(86) für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend


Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre.

BayObLG , Beschluß v. 14.1.1998 - 3Z BR 101/97 -

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