(85) kein Beschwerderecht der zuständigen Behörde gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen


Gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des Betroffenen, der Einsicht in die Tragweite seines Handelns besitzt, steht der zuständigen Behörde auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist.

BayObLG , Beschluß v. 20.3.1998 - 4Z BR 16/98 -
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