Gegen die Bestellung eines Betreuers auf Antrag des
Betroffenen, der Einsicht in die Tragweite seines Handelns besitzt, steht
der zuständigen Behörde auch dann kein Beschwerderecht zu, wenn
der Betroffene geschäftsunfähig ist.
BayObLG , Beschluß v. 20.3.1998
- 4Z BR 16/98 -
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