(83) keine Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts nach vollzogener Abgabe des Betreuungsverfahrens


Ist die Abgabe eines Betreuungsverfahrens vollzogen, ist gegen die Abgabe- oder Übernahmeverfügung der beteiligten Gerichte nur die Beschwerde eröffnet.

Für die Anrufung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts ist kein Raum.
 

BayObLG , Beschluß v. 22. 4.1998 - 3Z AR 25/98 -

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