Ist die Abgabe eines Betreuungsverfahrens
vollzogen, ist gegen die Abgabe- oder Übernahmeverfügung der
beteiligten Gerichte nur die Beschwerde eröffnet.
Für die Anrufung des gemeinschaftlichen
oberen Gerichts ist kein Raum.
BayObLG , Beschluß v. 22. 4.1998 - 3Z AR 25/98 -