(80) Abrechnung berufsspezifischer Dienste als Aufwendungen


BGB §§ 1835 I 1, III, IV 1

Leistet der Betreuer im Rahmen des ihm übertragenen Aufgabenkreises für den Betreuten berufsspezifische Dienste (hier psycho-soziale Therapie), sind diese als Aufwendungen zu vergüten, wenn ein anderer Betreuer, der die hierfür erforderliche Qualifikation nicht besitzt, berechtigterweise einen entsprechend qualifizierten Dritten hinzugezogen hätte. Kann der Betreute die Aufwendungen nicht selbst tragen, sondern sind sie aus der Staatskasse zu erstatten, hat der Betreuer dies bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Dienste in besonderem Maße zu berücksichtigen.

BayObLG , Beschluß v. 17. 2. 1998 - 3Z BR 333/97

BayObLGZ 1998, 44
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