1. Für die Festsetzung der Vergütung eines Betreuers ist dasjenige Gericht örtlich zuständig, welches das Betreuungsverfahren führt.
2. Im Falle der Abgabe eines Betreuungsverfahrens ist für die Festsetzung der Betreuervergütung das Gericht örtlich zuständig, welches das Verfahren übernommen hat, nicht etwa das, welches den Betreuer bestellt hat (Abgrenzung zu BayObLG 1993, 256 [=Rpfleger 1994, 333]).
BayObLG, Beschluß vom 27. 11. 1996 - 3 Z AR 89/96
Rpfleger 1997, 215