FGG §§ 65a, 46, 67
1. Vor der Abgabe eines Betreuungsverfahrens darf die Anhörung des Betroffenen unterbleiben, wenn dieser aufgrund seiner psychischen Erkrankung oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist zu begreifen, daß in Zukunft ein anderes Gericht für ihn tätig werden soll.
2. Im Abgabeverfahren ist die Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht erforderlich.
BayObLG , Beschluß v. 11. 2. 1998 - 3Z AR 6/98
BayObLGZ 1998, 38
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