(77) zur Haftung des Erben für den Vergütungsanspruch des Betreuers


BGB §§ 1835 IV, 1836, 1967

1. Sind die Forderungen des Betreuten nicht realisierbar, so gehören sie nicht zum verwertbaren Vermögen mit der Folge, daß sie bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Betreuten außer Betracht bleiben.

2. Für die Frage, ob dem Betreuer eines inzwischen Verstorbenen wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen den Erben des Betreuten zusteht, ist auf die Vermögensverhältnisse des Betreuten im Todeszeitpunkt abzustellen.

LG München I, Beschluß v. 11. 6. 1997 - 13 T 16263/96

NJW-RR 1998, 438
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