(73) Abgabe eines Betreuungsverfahrens an ein örtlich nicht zuständiges Gericht


FGG §§ 65, 65a I, 46 I

Für die Abgabe eines Betreuungsverfahrens sind allein Zwechmäßigkeitserwägungen maßgebend. Das Verfahren kann deshalb auch an ein Gericht abgegeben werden, das nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Übernahmeverlangens nach § 65 FGG für Verrichtungen, die die Betreuung betreffen, örtlich nicht zuständig wäre.

BayObLG , Beschluß v. 14. 1. 1998 - 3Z BR 101/97

FGPrax 1998, 56
Rpfleger 1998, 200
BayObLGZ 1998, 1
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