(71) zur persönlichen Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren

 

FGG § 69g V 3; BGB § 1908d III

1. Hat der Betroffene im Verfahren auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der Anhörung durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung durchzuführen hat.

2. Zur Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers.

BayObLG, Beschluß v. 25. 9. 1997 - 3Z BR 276/97

FamRZ 1998, 453
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