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zur persönlichen
Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren
FGG § 69g V 3;
BGB § 1908d III
1. Hat der Betroffene im Verfahren
auf Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers bei der Anhörung
durch den Amtsrichter keine Angaben gemacht, hat das Beschwerdegericht
sorgfältig zu prüfen, ob es eine persönliche Anhörung
durchzuführen hat.
2. Zur Erweiterung des Aufgabenkreises
des Betreuers.
BayObLG, Beschluß v. 25. 9.
1997 - 3Z BR 276/97
FamRZ 1998, 453
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