Veräußert der Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge kraft der ihm gesetzlich zustehenden Vertretungsmacht ein Grundstück des Betreuten, so bedarf es auch dann der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn der Betreute die Veräußerung genehmigt hat.
OLG Frankfurt a. M., Beschluß vom 14. 11. 1996 - 20 W 391/96
Rpfleger 1997, 111
FamRZ 1997, 1424
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