(68) Betreuervergütung bei Unzulänglichkeit des Nachlasses des Betreuten


BGB §§ 1835 IV, 1836 II, 1990

1. Für die Frage, ob einem Berufsbetreuer wegen Mittellosigkeit ein Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zusteht, ist, wenn der Betroffene verstorben ist, auf die Verhältnisse zur Zeit der letzten Tatsachenentscheidung unter Berücksichtigung derjenigen zum Zeitpunkt des Todes abzustellen (Klarstellung von BayObLGZ 1995, 395 ff.).

2. Auch wenn zum Zeitpunkt des Todes des Betroffenen ein für die Festsetzung der Betreuervergütung an sich hinreichendes Aktivvermögen vorhanden ist, ist die Betreuervergütung nicht gegen die Erben, sondern gegen die Staatskasse festzusetzen, wenn die von den Erben des Betroffenen erhobene Unzulänglichkeitseinrede des Nachlasses durchgreift.

3. Ist der Nachlaß durch Maßnahmen der Erben dürftig geworden, ist im Rahmen eines Betreuervergütungsverfahrens nur summarisch zu überprüfen, ob die Nachlaßverbindlichkeiten bestanden haben und ob Ersatzansprüche der Gläubiger gegen die Erben nach §§ 1991, 1978, 1979 BGB bestehen.

BayObLG, Beschluß v. 26. 11. 1997 - 3Z BR 149/97

BayObLGZ 1997, 335
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