BGB §§ 1835 IV 1,
1836 II 4, 1908d I 1
1. Der Betreute gilt als mittellos, wenn sein monatliches Einkommen zwar die Schongrenze übersteigt, der Anspruch des Betreuers auf Aufwendungsersatz oder Vergütung in Anbetracht der wirtschaftlichen Gesamtsituation des Betreuten aber gleichwohl nicht in angemessener Zeit erfüllt werden kann.
2. Der Vergütungsanspruch des Betreuers wird dadurch, daß die Betreuung entgegen § 1908d I 1 BGB zu lange aufrechterhalten wurde, nicht berührt.
3. Der Betreuer, dem die Sorge für das Vermögen eines überschuldeten Betreuten übertragen wurde, ist nicht verpflichtet, zur Sicherung seines vom Vormundschaftsgericht erst noch festzusetzenden Vergütungsanspruchs Rücklagen zu bilden.
BayObLG, Beschluß v. 9. 10. 1997 - 3Z BR 225/97
BayObLGZ 1997, 301
NJW-RR 1998, 435
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