FGG §§ 13a, 20 I,
29 III, 69g, 69i; BGB § 1908b
1. Lehnt das Vormundschaftsgericht das Begehren der Tochter der Betreuten ab, den bestellten Betreuer zu entlassen und sie selbst als Betreuerin zu bestellen, steht ihr gegen eine solche Entscheidung ein Beschwerderecht nicht zu.
2. Erstrebt die Rechtsbeschwerde die Erweiterung der Betreuung auf zusätzliche Aufgabenkreise, erledigt sich die Hauptsache des Rechtsbeschwerdeverfahrens, wenn das Vormundschaftsgericht aufgrund neuer Tatsachen ein entsprechendes Verfahren eingeleitet hat; dem steht § 29 III FGG nicht entgegen.
BayObLG, Beschluß v. 17. 11.
1997 - 3Z BR 86/97
Rpfleger 1998, 112
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