BGB § 1897 III
Ist ein Betreuungsverein Alleingesellschafter einer GmbH, die ein Heim betreibt, darf ein Mitarbeiter des Vereins jedenfalls dann nicht zum Betreuer für Bewohner dieses Heims bestellt werden, wenn er dem Geschäftsführer der gmbH disziplinarisch unterstellt ist.
BayObLG, Beschluß v. 24. 10. 1997 - 3Z BR 350/97
Rpfleger 1998, 159