(64) keine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für Finanzierungsgrundschuld


BGB §§ 1821 I Nr. 1, 1643 I

§ 1821 I Nr. 1 BGB schützt nur bereits vorhandenes Grundvermögen und findet auf Belastungen im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb keine Anwendung.
Das gilt auch für Grundschuldbestellungen, durch die Mittel für andere Zwecke als die Kaufpreisfinanzierung beschafft werden sollten.

BGH, BUrteil v. 7. 10. 1997 - XI ZR 129/96
Rpfleger 1998, 110
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