FGG §§ 12, 69 i; BGB
§ 1908d S. 1
Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt § 12 FGG, besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen nicht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter einen solchen Antrag eines seit vielen Jahren psychisch erkrankten Betroffenen ohne weitere Ermittlungen ablehnt, falls die letzte tatrichterliche Entscheidung erst knapp zwei Monate zurückliegt.
BayObLG, Beschluß v. 26. 2.
1997 - 3Z BR 55/97
FamRZ 1998, 323
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