BGB §§ 1835, 1836;
ZPO § 115 II 2; BSHG § 88
Durch den Tod des Betreuten ist der Schutzzweck der Vorschriften über das Schonvermögen - nämlich den Einsatz des Vermögens für den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern - weggefallen. Etwa vorhandenes, zum Nachlaß gehöriges Vermögen steht in vollem Umfang zur Abgeltung der Vergütungsansprüche eines Betreuers zur Verfügung.
LG Saarbrücken, Beschluß
v. 13. 1. 1997 - 5 T 18/97
JurBüro 1997, 542
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