BGB § 1821 I Nr. 1; 1908i
I
Die Genehmigung eines vom Betreuer abgeschlossenen Vertrages über den Verkauf eines Grundstücks des Betreuten hat sich vorrangig an dessen Wünschen auszurichten, soweit dies nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft und es dem Betreuer zuzumuten ist.
BayObLG, Beschluß v. 13. 8.
1997 - 3Z BR 234/97
BtPrax 1998, 30
FamRZ 1998, 455
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