(53) keine Erledigung der Hauptsache durch Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts


BGB § 1903; FGG §§ 27, 69i VI, 69h

Die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehaltes bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich angeordneten Einwilligungsvorbehalts.

BayObLG, Beschluß v. -
BtPrax 1997, 198
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