(53)
keine Erledigung
der Hauptsache durch Verlängerung des Einwilligungsvorbehalts
BGB § 1903; FGG §§
27, 69i VI, 69h
Die Verlängerung eines Einwilligungsvorbehaltes
bewirkt nicht die Hauptsacheerledigung bezüglich des ursprünglich
angeordneten Einwilligungsvorbehalts.