BGB § 1906 I Nr. 1
§ 1906 I Nr. 1 BGB kann verfassungskonform dahin ausgelegt werden, daß zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde.
BVerfG, Beschluß v. 17. 6.
1997 - BvL 23/95
BtPrax 1997, 196
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