BGB §§ 1836, 1835
Nimmt ein Betreuer auf ausdrückliche Aufforderung des Gerichts an einer Strafsitzung teil, so hat er für den dadurch entstandenen Zeitaufwand einen Anspruch auf Vergütung aus beruflicher Tätigkeit jedenfalls dann, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens in sachlichem Zusammenhang mit dem Grund der Betreuungsanordnung steht.
LG Memmingen, Beschluß v.
24.10.1997 - 4 T 1775/97
Rpfleger 1998, 71
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