BGB §§ 1836 II 4,
1835 IV
Im Verfahren betreffend die Bewilligung einer Betreuervergütung bestimmt sich die Mittellosigkeit des Betreuers unter Heranziehung der Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes für die Hilfe in besonderen Lebenslagen.
Bei der Prüfung der Mittellosigkeit ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz abzustellen.
KG, Beschluß v. 8. 7. 1997 - 1 W 7404/95
FGPrax 1997, 224
FamRZ 1998, 188
NJW-RR 1998, 436
zurück