BGB §§ 1908i , 1835
I, 1836; BSHG § 89
Steht das Vermögen (hier: 1/3 Anteil im Wert von 232.000 DM an einer in der Auseinandersetzung befindlichen Erbengemeinschaft) wegen laufender Erbstreitigkeiten dem Betreuten noch nicht zur Verfügung, hat die Staatskasse die Betreuervergütung analog § 89 BSHG auf der Grundlage eines Darlehnsvertrages mit dem Betroffenen zu erstatten.
LG Hagen, Beschluß vom 14. 5. 1997 - 3 T 389-390/96
NJW-RR 1997, 1502
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