Verlangt der Verfahrenspfleger Vergütung aus der Staatskasse und macht diese geltend, der Betroffene sei im Hinblick auf Unterhaltsansprüche nicht mittellos, trägt sie hierfür grundsätzlich die Feststellungslast.
Die Mittellosigkeit ist unter Heranziehung der Bestimmungen des BSHG zu bestimmen (BayObLGZ 1995, 212).
BayObLG, Beschluß vom 11. 12. 1996 - 3Z BR 43/96
FamRZ 1997, 1428
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