1. Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes nach § 1903 I BGB, wonach der Betreute zu einer Willenserklärung , die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft, dessen Einwilligung bedarf, betrifft die Teilnahme des Betreuten am Rechtsverkehr und will ihn schützen vor der Abgabe von Willenserklärungen, die ihn selbst oder sein Vermögen in erhebliche Gefahren bringen.
2. Ein Einwilligungsvorbehalt für
den Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung kann nur die Teilbereiche betreffen,
in denen rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben sind. Ansonsten
kann in Fällen, in denen der Betreute der Aufenthaltsbestimmung
des Betreuers keine Folge leistet,
eine stärkere Entscheidungsmacht des Betreuers nicht über §
1903 BGB durchgesetzt werden.
LG Hildesheim, Beschluß v. 29. 5. 1996 - 5 T 279/96
BtPrax 1996, 230
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