Eine Sterilisation ist nicht gerechtfertigt, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, ohne Maßnahmen zur Empfängnisverhütung werde es zu einer Schwangerschaft kommen. Mit einer Schwangerschaft muß den Umständen nach ernsthaft zu rechnen sein. Die nur abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft reicht nicht aus.
BayObLG, Beschluß vom 15. 1. 1997 - 3Z BR 281/96
FGPrax 1997, 65
NJW-RR 1997, 578
FamRZ 1997, 702
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